Die PPWR teilt die Kette in Rollen auf, und an jeder Rolle hängen eigene Pflichten. Sie können mehrere zugleich innehaben: eine Druckerei, die Kartons herstellt und liefert, ist Hersteller und Lieferant zugleich. Zwei Rollen werden am häufigsten verwechselt — der Hersteller trägt die Dokumentation, der Produzent trägt die Abgabe.
Produzent (Herstellerverantwortung)
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder dort verpackte Produkte auspackt, ohne Endnutzer zu sein.
Die Produzenteneigenschaft wird je Mitgliedstaat bestimmt, und die Definition kennt fünf Fälle (siehe Tabelle unten). Der Kern: Bei leeren Transport-, Service- und Erzeugerverpackungen ist der Lieferant der Produzent; bei allen anderen Verpackungsarten derjenige, der das verpackte Produkt erstmals bereitstellt. Liefern Sie grenzüberschreitend unmittelbar an Endnutzer, sind Sie im Land Ihres Abnehmers Produzent. Verkauft Ihr Abnehmer dort weiter, ist er es.
Für die Herstellerverantwortung: An dieser Rolle hängt die gesamte erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat (Artikel 44) und der finanzielle Beitrag (Artikel 45). Eine andere Rolle — Hersteller, Händler, Lieferant — bedeutet für sich genommen keine Abgabe.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15; Artikel 44 und 45
Hersteller
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt.
Maßgeblich ist der Name oder die Marke, nicht der Auftrag oder die Zeichnung: Lassen Sie Kartons nach eigener Spezifikation fertigen, kommen sie aber unter dem Namen des Herstellers in den Verkehr, bleibt dieser der Hersteller. Ein aufgedrucktes Logo ist nicht erforderlich — Artikel 15 Absatz 6 lässt den Herstellernamen auch per QR-Code oder Begleitdokument zu. Praktische Probe: Unter wessen Namen kommt die Verpackung in den Verkehr, und wer unterzeichnet die Konformitätserklärung? Wer eigene Produkte verpackt, ist ebenfalls Hersteller, denn er stellt ein verpacktes Produkt her.
Für die Herstellerverantwortung: Hersteller zu sein bedeutet für sich genommen keine Abgabe. Es bedeutet die schwerste Dokumentationspflicht: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13; Artikel 15
Lieferant
Wer einem Hersteller Verpackungen oder Verpackungsmaterial liefert.
Die Definition nennt beides: fertige Leerverpackung (Kartons, Kisten, Flaschen, Folie auf Rollen) und Rohstoff oder Halbzeug (Papier, Karton, Farbe, Klebstoff, Laminat). Hersteller und Lieferant schließen einander nicht aus — eine Druckerei fertigt den Karton und liefert ihn an denjenigen, der ihn befüllt. Der Lieferant muss dem Hersteller alle Informationen und Unterlagen geben, die dieser zum Nachweis der Konformität benötigt.
Für die Herstellerverantwortung: Liefern Sie leere Transport-, Service- oder Erzeugerverpackung, liegt die Abgabe bei Ihnen und nicht bei Ihrem Abnehmer. Bei leerer Verkaufs- und Umverpackung ist es umgekehrt: Dann ist derjenige Produzent, der sie befüllt.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16; Artikel 16
Einführer
Eine in der Union niedergelassene Partei, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in den Verkehr bringt.
Die Niederlassung steht in der Definition selbst: Wer außerhalb der Union sitzt, kann nicht Einführer sein — das ist dann sein Abnehmer in der EU. Der Einführer prüft, ob der Hersteller seine Arbeit getan hat (Bewertung, Dokumentation, Kennzeichnung, Kontaktangaben), ergänzt seinen eigenen Namen und seine Postanschrift und hält eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereit. Bestehen Zweifel an der Konformität, bringt er nicht in den Verkehr.
Für die Herstellerverantwortung: Einführen macht Sie meist auch zum Produzenten, denn Sie stellen die Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereit. Getrennt bleiben die Rollen dennoch: Die Einführerpflichten betreffen die Konformität, die Herstellerverantwortung Registrierung und Beitrag.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17; Artikel 18
Händler
Wer Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein.
Anders als beim Einführer kennt die Definition keine Niederlassungspflicht: Auch ein Verkäufer aus einem Drittland, der hier bereitstellt, ist Händler. Vor der Bereitstellung prüfen Sie, ob die Verpackung die erforderliche Kennzeichnung trägt, ob die Angaben von Hersteller und Einführer darauf stehen und — wichtig — ob der Produzent, den die Herstellerverantwortung trifft, im Herstellerregister eingetragen ist. Das ist eine Prüfung der Registrierung, nicht der Zahlung.
Für die Herstellerverantwortung: Weiterverkauf innerhalb desselben Mitgliedstaats macht Sie nicht zum Produzenten: Das war bereits Ihr Lieferant. Das Register ist kostenlos, öffentlich und durchsuchbar — gerade damit Sie diese Prüfung selbst vornehmen können.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18; Artikel 19; Artikel 44 Absatz 13
Endvertreiber
Wer verpackte Produkte an den Endnutzer liefert — ein Geschäft, ein Gastronomiebetrieb, ein Webshop, aber auch ein Großhändler, der an Nutzer liefert.
An dieser Rolle hängen die Pflichten, die den Nutzer betreffen: Nachfüllung und Wiederverwendung, das Angebot wiederverwendbarer Verpackung in Gastronomie und Außer-Haus-Verkauf sowie die Rücknahme von Getränkeverpackungen. Die schärfsten Anforderungen gelten bei der Lieferung an Verbraucher.
Für die Herstellerverantwortung: Endvertreiber zu sein sagt nichts über die Abgabe. Haben Sie das Produkt in diesem Land selbst erstmals bereitgestellt, sind Sie zusätzlich Produzent; verkaufen Sie zugekaufte Produkte weiter, nicht.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummern 21 und 23; Artikel 28, 29, 32 und 33
Endnutzer und Verbraucher
Der Endnutzer verwendet oder verarbeitet das Produkt selbst und verkauft es nicht in derselben Form weiter. Auch ein gewerblicher Abnehmer kann das sein.
Gewerbliche Lieferung ist also keine Befreiung: Ein Unternehmen, das Ihre Folie auf sein eigenes Produkt aufbringt oder die Maschine in Ihrer Kiste nutzt, ist Endnutzer. Was es danach mit der Verpackung tut — wiederverwenden, wegwerfen, ins Altpapier geben — spielt keine Rolle. Der Verbraucher ist der Endnutzer, der nicht gewerblich oder beruflich handelt; ein Teil der Anforderungen (Nachfüllung, Wiederverwendung, Getränke) gilt nur ihm gegenüber.
Für die Herstellerverantwortung: Die Unterscheidung entscheidet, ob Sie bei Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat dort Produzent werden: unmittelbar an Endnutzer ja, an eine weiterverkaufende Partei nein.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummern 21 und 23
Fulfilment-Dienstleister
Wer für andere lagert, verpackt, adressiert oder versendet, ohne Eigentümer der Waren zu sein.
Der Fulfilment-Dienstleister ist selbst Wirtschaftsakteur mit eigenen Pflichten. Er darf seine Leistungen erst erbringen, wenn der Auftraggeber Registrierungsnummer und Selbstzertifizierung vorgelegt hat, und muss die Leistung aussetzen, wenn sich die Angaben als unrichtig oder unvollständig erweisen und nicht berichtigt werden.
Für die Herstellerverantwortung: Er übernimmt die Abgabe seines Auftraggebers nicht, prüft aber dessen Status bei der Herstellerverantwortung — wie eine Online-Plattform.
Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12; Artikel 20 und 45
Bevollmächtigter für die Herstellerverantwortung
Die Partei, die Sie in einem Mitgliedstaat benennen, in dem Sie Produzent, aber nicht niedergelassen sind.
Liefern Sie aus den Niederlanden unmittelbar an Endnutzer in Deutschland, sind Sie dort Produzent und benennen einen Bevollmächtigten, der Registrierung und Abgabe für Sie übernimmt. In einem Mitgliedstaat mit eigener Niederlassung ist das nicht nötig. Sitzen Sie vollständig außerhalb der EU, gilt es für jeden Mitgliedstaat, in dem Sie bereitstellen.
Für die Herstellerverantwortung: Dies ist die einzige EU-Verankerung, die für Sie verpflichtend sein kann. Verwechseln Sie sie nicht mit dem Bevollmächtigten für die Konformität weiter unten: ein anderes Mandat, und freiwillig.
Quelle: Artikel 45 Absatz 3; Artikel 3 Absatz 1 Nummern 15 Buchstaben c und d sowie 20
Bevollmächtigter des Herstellers
Ein freiwilliges Mandat, mit dem ein Hersteller Aufgaben rund um die Konformität wahrnehmen lässt.
Der Hersteller kann jemanden schriftlich beauftragen, die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation aufzubewahren, sie den Behörden auf Verlangen vorzulegen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Erstellen darf der Bevollmächtigte sie nicht — das bleibt Sache des Herstellers. Verpflichtend ist dieses Mandat nicht.
Quelle: Artikel 17 Absätze 1 und 2; Artikel 3 Absatz 1 Nummern 19 und 20
Herstellerverantwortungsorganisation
Die Organisation, die die Pflichten angeschlossener Produzenten gemeinsam erfüllt — in den Niederlanden Verpact, in Deutschland das duale System.
Sie dürfen eine zugelassene Organisation Ihre Pflichten erfüllen lassen; Mitgliedstaaten dürfen das sogar vorschreiben. Sie übernimmt dann auch Registrierung und Meldung. Über die Organisation läuft zudem die Information der Endnutzer über Vermeidung, Wiederverwendung, getrennte Sammlung und die Bedeutung der Kennzeichnungen.
Für die Herstellerverantwortung: Der Anschluss entbindet Sie nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten, die Sie liefern.
Quelle: Artikel 46 Absatz 1; Artikel 44 Absatz 2; Artikel 55
Wirtschaftsakteur
Sammelbegriff für alle in der Kette: Hersteller, Lieferant, Einführer, Händler, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister.
Manche Pflichten hängen nicht an einer Rolle, sondern an allen. Die wichtigste ist die Rückverfolgbarkeit: Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde müssen Sie benennen können, welche Wirtschaftsakteure Ihnen Verpackung geliefert haben und welchen Wirtschaftsakteuren Sie selbst geliefert haben.
Quelle: Artikel 22 Absätze 1 und 2