PPWR → Begriffe und Rollen

PPWR-Begriffe: wer ist wer, und wer zahlt?

Die PPWR verwendet Wörter, die in der Praxis anders klingen, als sie in der Verordnung gemeint sind. Wer „Hersteller“ ist, muss nichts abführen; wer „Produzent“ ist, sehr wohl — auch wenn er nichts herstellt. Nachstehend finden Sie die Begriffe, die Sie zur Bestimmung Ihrer eigenen Position brauchen, jeweils mit ihrer Bedeutung für die erweiterte Herstellerverantwortung und mit dem zugehörigen Artikel.

Sie möchten wissen, welche Pflichten sich daraus für Ihr Unternehmen ergeben? Dann durchlaufen Sie den PPWR-Entscheidungsbaum — er fragt dieselben Begriffe ab und macht aus Ihren Antworten eine Übersicht der Abgaben und Erklärungen.

Rollen in der Kette

Die PPWR teilt die Kette in Rollen auf, und an jeder Rolle hängen eigene Pflichten. Sie können mehrere zugleich innehaben: eine Druckerei, die Kartons herstellt und liefert, ist Hersteller und Lieferant zugleich. Zwei Rollen werden am häufigsten verwechselt — der Hersteller trägt die Dokumentation, der Produzent trägt die Abgabe.

Produzent (Herstellerverantwortung)

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder dort verpackte Produkte auspackt, ohne Endnutzer zu sein.

Die Produzenteneigenschaft wird je Mitgliedstaat bestimmt, und die Definition kennt fünf Fälle (siehe Tabelle unten). Der Kern: Bei leeren Transport-, Service- und Erzeugerverpackungen ist der Lieferant der Produzent; bei allen anderen Verpackungsarten derjenige, der das verpackte Produkt erstmals bereitstellt. Liefern Sie grenzüberschreitend unmittelbar an Endnutzer, sind Sie im Land Ihres Abnehmers Produzent. Verkauft Ihr Abnehmer dort weiter, ist er es.

Für die Herstellerverantwortung: An dieser Rolle hängt die gesamte erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat (Artikel 44) und der finanzielle Beitrag (Artikel 45). Eine andere Rolle — Hersteller, Händler, Lieferant — bedeutet für sich genommen keine Abgabe.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15; Artikel 44 und 45

Hersteller

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt.

Maßgeblich ist der Name oder die Marke, nicht der Auftrag oder die Zeichnung: Lassen Sie Kartons nach eigener Spezifikation fertigen, kommen sie aber unter dem Namen des Herstellers in den Verkehr, bleibt dieser der Hersteller. Ein aufgedrucktes Logo ist nicht erforderlich — Artikel 15 Absatz 6 lässt den Herstellernamen auch per QR-Code oder Begleitdokument zu. Praktische Probe: Unter wessen Namen kommt die Verpackung in den Verkehr, und wer unterzeichnet die Konformitätserklärung? Wer eigene Produkte verpackt, ist ebenfalls Hersteller, denn er stellt ein verpacktes Produkt her.

Für die Herstellerverantwortung: Hersteller zu sein bedeutet für sich genommen keine Abgabe. Es bedeutet die schwerste Dokumentationspflicht: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13; Artikel 15

Lieferant

Wer einem Hersteller Verpackungen oder Verpackungsmaterial liefert.

Die Definition nennt beides: fertige Leerverpackung (Kartons, Kisten, Flaschen, Folie auf Rollen) und Rohstoff oder Halbzeug (Papier, Karton, Farbe, Klebstoff, Laminat). Hersteller und Lieferant schließen einander nicht aus — eine Druckerei fertigt den Karton und liefert ihn an denjenigen, der ihn befüllt. Der Lieferant muss dem Hersteller alle Informationen und Unterlagen geben, die dieser zum Nachweis der Konformität benötigt.

Für die Herstellerverantwortung: Liefern Sie leere Transport-, Service- oder Erzeugerverpackung, liegt die Abgabe bei Ihnen und nicht bei Ihrem Abnehmer. Bei leerer Verkaufs- und Umverpackung ist es umgekehrt: Dann ist derjenige Produzent, der sie befüllt.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16; Artikel 16

Einführer

Eine in der Union niedergelassene Partei, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in den Verkehr bringt.

Die Niederlassung steht in der Definition selbst: Wer außerhalb der Union sitzt, kann nicht Einführer sein — das ist dann sein Abnehmer in der EU. Der Einführer prüft, ob der Hersteller seine Arbeit getan hat (Bewertung, Dokumentation, Kennzeichnung, Kontaktangaben), ergänzt seinen eigenen Namen und seine Postanschrift und hält eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereit. Bestehen Zweifel an der Konformität, bringt er nicht in den Verkehr.

Für die Herstellerverantwortung: Einführen macht Sie meist auch zum Produzenten, denn Sie stellen die Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereit. Getrennt bleiben die Rollen dennoch: Die Einführerpflichten betreffen die Konformität, die Herstellerverantwortung Registrierung und Beitrag.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17; Artikel 18

Händler

Wer Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein.

Anders als beim Einführer kennt die Definition keine Niederlassungspflicht: Auch ein Verkäufer aus einem Drittland, der hier bereitstellt, ist Händler. Vor der Bereitstellung prüfen Sie, ob die Verpackung die erforderliche Kennzeichnung trägt, ob die Angaben von Hersteller und Einführer darauf stehen und — wichtig — ob der Produzent, den die Herstellerverantwortung trifft, im Herstellerregister eingetragen ist. Das ist eine Prüfung der Registrierung, nicht der Zahlung.

Für die Herstellerverantwortung: Weiterverkauf innerhalb desselben Mitgliedstaats macht Sie nicht zum Produzenten: Das war bereits Ihr Lieferant. Das Register ist kostenlos, öffentlich und durchsuchbar — gerade damit Sie diese Prüfung selbst vornehmen können.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18; Artikel 19; Artikel 44 Absatz 13

Endvertreiber

Wer verpackte Produkte an den Endnutzer liefert — ein Geschäft, ein Gastronomiebetrieb, ein Webshop, aber auch ein Großhändler, der an Nutzer liefert.

An dieser Rolle hängen die Pflichten, die den Nutzer betreffen: Nachfüllung und Wiederverwendung, das Angebot wiederverwendbarer Verpackung in Gastronomie und Außer-Haus-Verkauf sowie die Rücknahme von Getränkeverpackungen. Die schärfsten Anforderungen gelten bei der Lieferung an Verbraucher.

Für die Herstellerverantwortung: Endvertreiber zu sein sagt nichts über die Abgabe. Haben Sie das Produkt in diesem Land selbst erstmals bereitgestellt, sind Sie zusätzlich Produzent; verkaufen Sie zugekaufte Produkte weiter, nicht.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummern 21 und 23; Artikel 28, 29, 32 und 33

Endnutzer und Verbraucher

Der Endnutzer verwendet oder verarbeitet das Produkt selbst und verkauft es nicht in derselben Form weiter. Auch ein gewerblicher Abnehmer kann das sein.

Gewerbliche Lieferung ist also keine Befreiung: Ein Unternehmen, das Ihre Folie auf sein eigenes Produkt aufbringt oder die Maschine in Ihrer Kiste nutzt, ist Endnutzer. Was es danach mit der Verpackung tut — wiederverwenden, wegwerfen, ins Altpapier geben — spielt keine Rolle. Der Verbraucher ist der Endnutzer, der nicht gewerblich oder beruflich handelt; ein Teil der Anforderungen (Nachfüllung, Wiederverwendung, Getränke) gilt nur ihm gegenüber.

Für die Herstellerverantwortung: Die Unterscheidung entscheidet, ob Sie bei Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat dort Produzent werden: unmittelbar an Endnutzer ja, an eine weiterverkaufende Partei nein.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummern 21 und 23

Fulfilment-Dienstleister

Wer für andere lagert, verpackt, adressiert oder versendet, ohne Eigentümer der Waren zu sein.

Der Fulfilment-Dienstleister ist selbst Wirtschaftsakteur mit eigenen Pflichten. Er darf seine Leistungen erst erbringen, wenn der Auftraggeber Registrierungsnummer und Selbstzertifizierung vorgelegt hat, und muss die Leistung aussetzen, wenn sich die Angaben als unrichtig oder unvollständig erweisen und nicht berichtigt werden.

Für die Herstellerverantwortung: Er übernimmt die Abgabe seines Auftraggebers nicht, prüft aber dessen Status bei der Herstellerverantwortung — wie eine Online-Plattform.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12; Artikel 20 und 45

Bevollmächtigter für die Herstellerverantwortung

Die Partei, die Sie in einem Mitgliedstaat benennen, in dem Sie Produzent, aber nicht niedergelassen sind.

Liefern Sie aus den Niederlanden unmittelbar an Endnutzer in Deutschland, sind Sie dort Produzent und benennen einen Bevollmächtigten, der Registrierung und Abgabe für Sie übernimmt. In einem Mitgliedstaat mit eigener Niederlassung ist das nicht nötig. Sitzen Sie vollständig außerhalb der EU, gilt es für jeden Mitgliedstaat, in dem Sie bereitstellen.

Für die Herstellerverantwortung: Dies ist die einzige EU-Verankerung, die für Sie verpflichtend sein kann. Verwechseln Sie sie nicht mit dem Bevollmächtigten für die Konformität weiter unten: ein anderes Mandat, und freiwillig.

Quelle: Artikel 45 Absatz 3; Artikel 3 Absatz 1 Nummern 15 Buchstaben c und d sowie 20

Bevollmächtigter des Herstellers

Ein freiwilliges Mandat, mit dem ein Hersteller Aufgaben rund um die Konformität wahrnehmen lässt.

Der Hersteller kann jemanden schriftlich beauftragen, die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation aufzubewahren, sie den Behörden auf Verlangen vorzulegen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Erstellen darf der Bevollmächtigte sie nicht — das bleibt Sache des Herstellers. Verpflichtend ist dieses Mandat nicht.

Quelle: Artikel 17 Absätze 1 und 2; Artikel 3 Absatz 1 Nummern 19 und 20

Herstellerverantwortungsorganisation

Die Organisation, die die Pflichten angeschlossener Produzenten gemeinsam erfüllt — in den Niederlanden Verpact, in Deutschland das duale System.

Sie dürfen eine zugelassene Organisation Ihre Pflichten erfüllen lassen; Mitgliedstaaten dürfen das sogar vorschreiben. Sie übernimmt dann auch Registrierung und Meldung. Über die Organisation läuft zudem die Information der Endnutzer über Vermeidung, Wiederverwendung, getrennte Sammlung und die Bedeutung der Kennzeichnungen.

Für die Herstellerverantwortung: Der Anschluss entbindet Sie nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten, die Sie liefern.

Quelle: Artikel 46 Absatz 1; Artikel 44 Absatz 2; Artikel 55

Wirtschaftsakteur

Sammelbegriff für alle in der Kette: Hersteller, Lieferant, Einführer, Händler, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister.

Manche Pflichten hängen nicht an einer Rolle, sondern an allen. Die wichtigste ist die Rückverfolgbarkeit: Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde müssen Sie benennen können, welche Wirtschaftsakteure Ihnen Verpackung geliefert haben und welchen Wirtschaftsakteuren Sie selbst geliefert haben.

Quelle: Artikel 22 Absätze 1 und 2

Die Herstellerverantwortung in der Praxis

Die erweiterte Herstellerverantwortung ist die finanzielle Spur der PPWR. Sie läuft über nationale Register und Systeme, steht neben den Produktanforderungen und trifft nur denjenigen, der Produzent ist.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Der Grundsatz, dass derjenige, der eine Verpackung in Verkehr bringt, an Sammlung und Verwertung mitzahlt.

Auf Niederländisch heißt das UPV, auf Englisch EPR (extended producer responsibility). Die PPWR legt die Pflicht fest; Höhe und Erhebung sind national geregelt und unterscheiden sich daher je Mitgliedstaat.

Für die Herstellerverantwortung: Zwei Punkte gehören dazu und werden oft vergessen: Die Registrierung ist unbedingt, auch wenn für Ihre Verpackung national kein Beitrag anfällt, und gemeldet wird je Mitgliedstaat.

Quelle: Artikel 44, 45 und 46

Herstellerregister

Das nationale Register, in das sich jeder Produzent je Mitgliedstaat einträgt.

Solange Sie nicht registriert sind, dürfen Sie in diesem Land nichts bereitstellen. Änderungen Ihrer Angaben und die endgültige Einstellung melden Sie unverzüglich. Die Mitgliedstaaten stellen die Liste kostenlos, öffentlich, durchsuchbar und maschinenlesbar bereit, damit Abnehmer Ihre Registrierung prüfen können.

Für die Herstellerverantwortung: Fragen Sie bei einem neuen Lieferanten einmalig nach seiner Registrierungsnummer, hinterlegen Sie sie in den Lieferantendaten und prüfen Sie sie regelmäßig — etwa in derselben Runde wie Ihre Lieferantenbewertung.

Quelle: Artikel 44 Absätze 2, 4, 12 und 13; Anhang IX Teil A

Entsorgungsbeitrag

Der finanzielle Beitrag des Produzenten für Sammlung, Sortierung und Verwertung seiner Verpackungen.

Die PPWR fügt zwei Kostenposten hinzu: die Kennzeichnung der Sammelbehälter und die Untersuchung der Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle. Die Tarife selbst sind national.

Für die Herstellerverantwortung: Kennt Ihr Land eine Ausnahme für bestimmte Verpackungen — in den Niederlanden die logistischen Hilfsmittel —, betrifft sie nur den Beitrag. Registrierung und Meldung bleiben bestehen.

Quelle: Artikel 45 Absätze 1 und 2

Jahresmeldung

Die jährliche Meldung, wie viel Verpackung Sie in Verkehr gebracht haben — spätestens zum 1. Juni.

Gemeldet wird das Gewicht je Verpackungskategorie der Tabelle 1 des Anhangs II — die Kombination aus Hauptmaterial und Verpackungsart, etwa Papier und Karton getrennt von Getränkekartons. Bleiben Sie in einem Mitgliedstaat unter zehn Tonnen, genügt die verkürzte Meldung je Material: Glas, Kunststoff, Papier und Karton, Eisenmetalle, Aluminium, Holz und Sonstiges. Mitgliedstaaten dürfen die Meldung durch einen unabhängigen Prüfer bestätigen lassen und eine Quartalsmeldung verlangen.

Für die Herstellerverantwortung: Diese Anforderung prägt Ihre Verwaltung: Ihre Verpackungsbuchhaltung muss Gewichte je Kategorie liefern können, nicht nur Summen je Rechnung.

Quelle: Artikel 44 Absätze 7, 8 und 9; Anhang IX Teil B; Anhang II Tabelle 1

Ökomodulation

Die Staffelung des Beitrags nach der Recyclingfähigkeit der Verpackung.

Schlecht recyclingfähige Verpackung wird teurer. Das beginnt achtzehn Monate nachdem sowohl die delegierten Rechtsakte (bis 1. Januar 2028) als auch die Durchführungsrechtsakte (bis 1. Januar 2030) in Kraft getreten sind — rechnen Sie also mit der Zeit nach 2030. Mitgliedstaaten dürfen den Beitrag zusätzlich am Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen ausrichten.

Für die Herstellerverantwortung: Damit wird Verpackungsgestaltung zum unmittelbaren Kostenfaktor: Material, Klebstoff und Etikett von heute bestimmen Ihren Tarif von morgen.

Quelle: Artikel 6 Absatz 8; Artikel 7 Absatz 7; Anhang II Tabelle 3

Pfand

Ein verpflichtendes Rücknahmesystem für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkeverpackungen aus Metall bis einschließlich drei Liter.

Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 1. Januar 2029 ein System haben, das 90 Gewichtsprozent getrennt sammelt. Sie schließen sich in jedem Land an, in dem Sie diese Verpackungen bereitstellen, mit der zugehörigen Kennzeichnung und Verwaltung. Ausgenommen sind unter anderem Wein und vergleichbare gegorene Getränke, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnisse; Glas und Getränkekartons fallen ohnehin nicht unter diese beiden Formate.

Quelle: Artikel 50 Absätze 1, 2, 4, 5 und 11; Anhang X

Selbstzertifizierung gegenüber Plattform und Fulfilment

Die Erklärung, mit der Sie einem Marktplatz oder Fulfilment-Dienstleister bestätigen, dass Sie die Anforderungen der Herstellerverantwortung erfüllen.

Eine Online-Plattform darf Sie erst zulassen, wenn Sie Ihre Registrierungsnummer im Land des Verbrauchers vorgelegt und erklärt haben, dass Sie dort nur Verpackungen anbieten, für die die Herstellerverantwortung erfüllt ist. Die Plattform prüft diese Angaben auf Vollständigkeit und Verlässlichkeit; Ihr Fulfilment-Dienstleister verlangt dasselbe beim Vertragsschluss.

Für die Herstellerverantwortung: In der Praxis schmerzt eine fehlende Registrierung hier zuerst: keine Nummer, kein Vertriebsweg.

Quelle: Artikel 45 Absätze 4, 6, 7 und 8

Logistische Hilfsmittel (niederländische Praxis)

Die niederländische Kategorie für Paletten, Kisten, Rollbehälter und ähnliche Träger.

Nach der PPWR sind Paletten schlicht Transportverpackung mit voller Herstellerverantwortung; die Verordnung kennt hier keine Ausnahme. In den Niederlanden behandelt Verpact sie als logistische Hilfsmittel: Die Form entscheidet, nicht Material oder Verwendung. Mehrwegnutzung bedeutet keine Meldung und keinen Beitrag, Einwegnutzung eine Meldung ohne Abgabe. Die Liste ist abschließend und umfasst unter anderem Paletten, Kisten ab 8 Litern (eine offene Holzkiste zählt dazu), Kartons ab 1 m³ Innenmaß (eine geschlossene Maschinenkiste), Big Bags ab 250 Litern sowie Hülsen oder Spulen ab 50 cm.

Für die Herstellerverantwortung: Das ist nationale Praxis, keine EU-Regel. Andere Mitgliedstaaten kennen sie nicht, und die Ökomodulation nach Artikel 6 Absatz 8 garantiert den Nulltarif nach 2030 nicht.

Quelle: Nationale Umsetzung — Verpact, Liste logistischer Hilfsmittel und Leitfaden; PPWR Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und Artikel 45

Was ist Verpackung, und welche Art

Fast jede Pflicht hängt an der Verpackungsart, nicht am Material. Bestimmen Sie die Art daher je Verpackung nach der Funktion, die sie erfüllt — und achten Sie auf die Ränder des Begriffs.

Verpackung

Alles, was dazu bestimmt ist, ein Produkt aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder darzubieten.

Auch ein Teil, das unmittelbar an das Produkt gehängt oder daran befestigt ist und eine Verpackungsfunktion erfüllt, zählt dazu: Ein Hängeetikett an einem Kleidungsstück ist Verpackung, ein eingenähtes Etikett, das die gesamte Lebensdauer bleibt, nicht. Ein Etikett oder Aufkleber unmittelbar auf einem unverpackten Produkt — ein Barcode auf einem Werkzeug, ein Aufkleber auf Obst — ist ebenfalls Verpackung. Anhang I nennt die Beispiele und die Gegenbeispiele: Eine Hülse oder Spule mit umwickelter Folie ist Verpackung, ein Werkzeugkoffer oder ein Pflanztopf, der bei der Pflanze bleibt, nicht.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1; Anhang I

Verkaufsverpackung

Bildet die Verkaufseinheit für den Endnutzer an der Verkaufsstelle.

Der Karton, die Flasche oder der Beutel, in dem das Produkt gekauft wird — und auch die Hülse, Spule oder Rolle, auf die Ihre Folie, Ihr Kabel oder Ihr Papier gewickelt ist: Sie geht mit dem Produkt zum Kunden. Eine Kiste oder Palette, in der ein Produkt befördert wird, ist keine Verkaufsverpackung, auch wenn Ihr Kunde die Kiste kauft.

Für die Herstellerverantwortung: Bei Verkaufsverpackung ist derjenige Produzent, der das verpackte Produkt erstmals bereitstellt — nicht der Lieferant der leeren Verpackung.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 (Begriffsbestimmungen); Anhang I

Umverpackung

Fasst mehrere Verkaufseinheiten zu einer Lager- oder Regaleinheit zusammen.

Ein Umkarton, ein Tray, eine Schrumpffolie um sechs Flaschen. Kennzeichnend ist, dass sie entfernt werden kann, ohne das Produkt zu beeinträchtigen.

Für die Herstellerverantwortung: Wie bei der Verkaufsverpackung liegt die Abgabe bei demjenigen, der das verpackte Produkt erstmals bereitstellt.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 (Begriffsbestimmungen); Anhang I

Transportverpackung

Erleichtert Handhabung und Beförderung und verhindert Schäden auf dem Transportweg.

Paletten, Holzkisten, Kisten, Trays, Fässer, Wickelfolie und Umreifungsbänder. Container für Straßen-, Schienen-, See- und Luftfracht sind ausgenommen, und die Hülse oder Spule, auf die Ihr Produkt gewickelt ist, ist Verkaufsverpackung. Geht der Versandkarton beim Onlinekauf an den Endnutzer, ist es E-Commerce-Verpackung.

Für die Herstellerverantwortung: Bei leerer Transportverpackung liegt die Abgabe beim Lieferanten, der sie erstmals liefert, nicht bei Ihnen, der sie befüllt oder nutzt. Fragen Sie nach seiner Registrierungsnummer.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a; Anhang I

E-Commerce-Verpackung

Der Versandkarton, in dem ein online bestelltes Produkt den Endnutzer erreicht.

Rechtlich eine Form der Transportverpackung, aber mit eigenen Regeln: Die Sortierkennzeichnung gilt hier sehr wohl, und die Grenze für Leerraum ebenfalls.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 (Begriffsbestimmungen); Artikel 12 Absatz 1; Artikel 24

Serviceverpackung

Wird an der Verkaufsstelle befüllt, um das Produkt zu übergeben.

Ein Kaffeebecher, eine Pommesschale, eine Brottüte.

Für die Herstellerverantwortung: Bei leerer Serviceverpackung liegt die Abgabe beim Lieferanten, wie bei der Transportverpackung.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a; Anhang I

Erzeugerverpackung

Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse direkt vom Feld, vom Hof oder aus dem Meer.

Geerntetes Obst und Gemüse, Milch, Eier, frischer Fisch — man denke an die Erntekiste oder die Fischkiste. Sobald das Erzeugnis verarbeitet oder für den Verbraucher verpackt ist, ist die Verpackung darum herum keine Erzeugerverpackung mehr.

Für die Herstellerverantwortung: Auch hier liegt die Abgabe für die leere Verpackung beim Lieferanten.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a; Anhang I

Wiederverwendbare Verpackung

Für mehrere Umläufe konzipiert und in Verkehr gebracht, reparierbar und ohne Schaden zu entleeren.

Die Konzeption entscheidet, nicht ob Sie die Verpackung zurückerhalten: Eine EPAL-Palette bleibt wiederverwendbar, auch wenn Ihr Kunde sie nie zurückschickt. Eine dünne Einwegpalette ist es nicht. Wiederverwendbarkeit ist eine Eigenschaft neben der Art, keine eigene Art, und sie muss mit neun Bedingungen in der technischen Dokumentation belegt werden — ohne diesen Nachweis ist „wiederverwendbar“ rechtlich nichts.

Für die Herstellerverantwortung: Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen beträgt zehn statt fünf Jahre, und wiederverwendbare Verpackung zählt für die Wiederverwendungsziele des Artikels 29.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 28; Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3; Anhang VI

Verbundverpackung

Verpackung aus mehreren Materialien, die sich nicht von Hand trennen lassen, wobei das zusätzliche Material mehr als 5 % der Masse ausmacht.

Beide Bedingungen gelten kumulativ. Ein Getränkekarton ist eine Verbundverpackung; die Nägel in einer Palette oder Kiste bleiben deutlich unter 5 % und machen die Verpackung daher nicht zum Verbund. Etiketten, Lack, Farbe, Druckfarbe und Klebstoff zählen nie dazu. „Verbund“ ist eine Eigenschaft, keine Materialkategorie: Die Verpackung bleibt nach ihrem Hauptmaterial eingeordnet.

Für die Herstellerverantwortung: Die Einordnung bestimmt Ihre Jahresmeldung — je Verpackungskategorie der Tabelle 1 des Anhangs II — und Ihre Recyclingfähigkeitsklasse.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24; Artikel 44 Absätze 7 und 8; Anhang II Tabelle 1

Integrierte und gesonderte Bestandteile

Teile, die an der Verpackung sitzen oder sich von ihr lösen: ein Verschluss, ein Deckel, eine Banderole, ein Ausgießer.

Bestandteile werden gesondert oder gemeinsam mit der Verpackung bewertet und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptmaterials nicht beeinträchtigen. Achten Sie auf den Kunststoffverschluss auf einer Glasflasche oder einem Karton: Er fällt unter die Rezyklatanforderung des Artikels 7, es sei denn, der Kunststoff macht weniger als 5 % des Gewichts der Verpackungseinheit aus.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummern 43 bis 45; Artikel 6 Absatz 9; Artikel 7 Absatz 5

Produktanforderungen und Unterlagen

Die zweite Spur der PPWR steht neben der Abgabe: Die Verpackung selbst muss Anforderungen erfüllen, und Sie müssen das nachweisen können. Es ist keine benannte Stelle beteiligt und es gibt keine CE-Kennzeichnung — Sie erklären es selbst, und die Behörde prüft risikobasiert.

Bereitstellen auf dem Markt und Inverkehrbringen

„Inverkehrbringen“ ist das erste Verfügbarwerden einer Verpackung auf dem Unionsmarkt; „Bereitstellen“ ist jede Lieferung danach.

Beide Begriffe sind ausdrücklich auf den Unionsmarkt begrenzt. Was Sie außerhalb der EU exportieren, fällt daher nicht unter die PPWR — vorausgesetzt, Sie können diesen Strom in Ihrer Verpackungsbuchhaltung trennen.

Für die Herstellerverantwortung: Die Herstellerverantwortung knüpft an einen dritten Begriff an: das erstmalige Bereitstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Deshalb ist die Produzenteneigenschaft eine Frage je Land.

Quelle: Artikel 3 Absatz 1 Nummern 9 und 10

Konformitätsbewertung (Modul A)

Die interne Fertigungskontrolle, die der Hersteller vor dem Inverkehrbringen durchläuft.

Sie stellen die technische Dokumentation zusammen: eine Beschreibung der Verpackung und ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, Zeichnungen und Materialangaben, die angewandten Normen, die Bewertungen von Recyclingfähigkeit, Minimierung und gegebenenfalls Wiederverwendbarkeit, Prüfberichte und eine Risikoanalyse. Keine benannte Stelle, keine CE-Kennzeichnung. Verlangt eine Behörde die Unterlagen, liefern Sie sie binnen zehn Tagen.

Quelle: Artikel 38; Artikel 15 Absätze 2 und 10; Anhang VII

EU-Konformitätserklärung

Die Erklärung, mit der der Hersteller je Verpackungsart die Verantwortung für die Konformität übernimmt.

Sie folgt dem Muster des Anhangs VIII, hat keine Geltungsdauer und wird aktuell gehalten: Bei einer Änderung von Gestaltung, Material oder Norm bewerten Sie neu. Ein Bevollmächtigter darf sie aufbewahren und vorlegen, aber nicht erstellen. Technische Dokumentation und Erklärung bewahren Sie bei Einwegverpackung fünf und bei wiederverwendbarer Verpackung zehn Jahre auf.

Quelle: Artikel 39; Artikel 15 Absatz 3; Artikel 17 Absatz 2; Anhang VIII

Recyclingfähigkeit und Recyclingfähigkeitsklasse

Für das Recycling gestaltet, ab 2030 mit einer Leistungsklasse A, B oder C.

Dass alle Verpackung recyclingfähig sein muss, gilt seit dem 12. August 2026 als Grundsatz. Die Klassenanforderung kommt später: ab 1. Januar 2030 — oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, falls später — nur noch Klasse A, B oder C; ab 1. Januar 2038 nur noch A oder B. Ab 2035 zählt zusätzlich, ob die Verpackung in großem Maßstab recycelt wird, mit einer Schwelle von 30 % für Holz und 55 % für die übrigen Materialien.

Für die Herstellerverantwortung: Das ist die Anforderung mit dem längsten Vorlauf — und die, an der künftig Ihr Tarif hängt.

Quelle: Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 9; Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39; Anhang II

Rezyklatanteil

Der verbindliche Mindestanteil an recyceltem Material in Kunststoffverpackungen.

Die Prozentsätze beginnen am 1. Januar 2030 und steigen bis 2040; sie unterscheiden sich je Verpackungsart. Kunststoff, der weniger als 5 % des Gewichts der Verpackungseinheit ausmacht, bleibt außer Betracht. Für einige Produktgruppen — unter anderem Arzneimittel, Medizinprodukte und Säuglingsnahrung — gilt die Anforderung nicht, doch diese Ausnahme hängt am Produkt und nicht an der Verpackung.

Quelle: Artikel 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6

Minimierung und Leerraum

Verpackung darf nicht schwerer, größer oder leerer sein als funktional notwendig.

Ab dem 12. Februar 2028 muss jede Verpackung in Gewicht und Volumen auf das funktionale Minimum reduziert sein; falsche Böden und irreführende Doppelwände sind dann verboten, wobei die Wiederverwendbarkeit als Funktion mitzählt. Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackung kommt am 1. Januar 2030 eine harte Grenze hinzu: höchstens 50 % Leerraum, wobei Füllmaterial als Leerraum zählt.

Quelle: Artikel 10; Artikel 24; Anhang IV

Sortierkennzeichnung

Das harmonisierte Piktogramm zur Materialzusammensetzung, damit der Endnutzer sortieren kann.

Verpflichtend ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten, falls später. Sie gilt nicht für Transportverpackung zwischen Unternehmen und nicht für Verpackung in einem Pfandsystem — eine Palette oder Transportkiste erhält also keine Sortierkennzeichnung —, wohl aber für E-Commerce-Verpackung. Bestände, die vor dem Stichtag hergestellt wurden, dürfen noch drei Jahre ohne Kennzeichnung bereitgestellt werden. Wiederverwendbare Verpackung erhält zusätzlich eine eigene Kennzeichnung mit QR-Code.

Quelle: Artikel 12 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11 und 12

Rückverfolgbarkeit

Benennen können, von wem Sie Verpackung erhalten und an wen Sie geliefert haben.

Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde nennen Sie Ihre Lieferanten und Ihre Abnehmer. Für die Lieferanten schreibt das Gesetz eine Frist vor: fünf Jahre bei Einwegverpackung und zehn Jahre bei wiederverwendbarer Verpackung, gerechnet ab der Lieferung. Diese Pflicht gilt für jeden Wirtschaftsakteur, auch wenn Sie sonst nichts erklären müssen.

Quelle: Artikel 22 Absätze 1 und 2

System für die Wiederverwendung und Wiederverwendungsziele

Die Organisation hinter wiederverwendbarer Verpackung und die ab 2030 zu erreichenden Quoten.

Wer wiederverwendbare Verpackung bereitstellt, sorgt für ein System nach Anhang VI — mit Rückgabe, Reinigung und Reparatur —, und wer daran teilnimmt, hält sich an die Regeln und bestätigt das schriftlich. Ab dem 1. Januar 2030 gelten Ziele für den Einsatz wiederverwendbarer Transportverpackung, mit Ausnahmen unter anderem für Gefahrgut und Kleinstunternehmen.

Quelle: Artikel 11, 26, 27 und 29; Anhang VI

Besorgniserregende Stoffe und die Grenze von 100 mg/kg

Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten.

Drei Dinge gehen hier oft schief. Es ist eine Summengrenze: 60 mg/kg Blei plus 60 mg/kg Cadmium ist zu viel. Sie gilt auch je Verpackungsbestandteil: Chrom(VI)-Passivierung auf Nägeln zählt auf dem Nagel und darf nicht über das Palettengewicht herausgemittelt werden. Und genau 100 mg/kg ist zulässig, 100,5 nicht. Eine allgemeine REACH-Erklärung Ihres Lieferanten genügt nicht; die Einhaltung ist in Ihrer eigenen technischen Dokumentation nachzuweisen.

Quelle: Artikel 5 Absätze 1, 4, 6 und 8; Anhang VII Nummer 2

Wer ist der Produzent? Die fünf Fälle der Nummer 15

Die Definition des „Produzenten“ ist der Angelpunkt der gesamten Herstellerverantwortung, und sie benennt je Fall einen anderen. Gehen Sie sie an Ihrer eigenen Kette entlang, halten Sie diese Reihenfolge ein: a und b betreffen Ihren Heimatmarkt, c und d die Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, und e ist eine Auffangregel, die erst greift, wenn niemand sonst bereits Produzent ist.

FallProduzent ist
a)Leere Transport-, Service- oder Erzeugerverpackung, auch wiederverwendbare, die erstmals in einem Mitgliedstaat bereitgestellt wird.Die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Partei, die die Verpackung erstmals liefert — also Ihr Lieferant von Kartons, Paletten und Kisten, nicht Sie, der sie befüllt.
b)Alle anderen Verpackungsarten: verpackte Produkte, die erstmals in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden.Die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Partei, die das verpackte Produkt erstmals bereitstellt — der Abfüller, der Markeninhaber oder der Einführer.
c)Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar an Endnutzer in diesem Land, auch über einen Online-Marktplatz.Sie, im Land Ihres Abnehmers — mit einem Bevollmächtigten, wenn Sie dort keine Niederlassung haben.
d)Dasselbe aus einem Drittland: Lieferung unmittelbar an Endnutzer in einem Mitgliedstaat.Sie, in diesem Land. Verkauft Ihr Abnehmer dort weiter, ist er der Produzent und nicht Sie.
e)Verpackte Produkte auspacken, ohne Endnutzer zu sein — umpacken, neu verpacken oder die Verpackung selbst entsorgen.Der Auspackende, aber nur, wenn niemand nach a bis d bereits Produzent ist. Das ist eine Auffangregel; prüfen Sie zuerst die Registrierungsnummer Ihres Lieferanten.

Die Produzenteneigenschaft wird je Mitgliedstaat bestimmt: Sie können in den Niederlanden Produzent sein und in Deutschland nicht — für dieselbe Verpackung. Und der eine Verpackungsstrom kann anders ausfallen als der andere: Für die Paletten Ihres Lieferanten sind Sie kein Produzent, für den Karton um Ihr eigenes Produkt schon.

Wissen, welche Begriffe für Sie gelten?

Der Entscheidungsbaum geht dieselben Begriffe anhand Ihrer eigenen Situation durch und macht daraus eine Übersicht der Abgaben und Erklärungen — mit dem Artikel zu jedem Punkt. Lieber vorher kurz sprechen? Melden Sie sich gern.